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Nach dem Gegenstandswert einer Klage bestimmt das Gericht oder der Anwalt, welche Gebühren dafür anzusetzen sind. Maßgeblich sind dafür - auch für die Rechtsanwaltsvergütung - die Vorschriften der ZPO und des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 23 RVG.
Wird in einem Zivilprozess eine Forderung von € 5.000,00 geltend gemacht, beträgt der Gegenstandswert oder Streitwert € 5.000,00.
Reicht der Vermieter eine Räumungsklage ein, beträgt der Gegenstandswert regelmäßig die Jahresmiete, § 41 GKG.
Für verschiedene rechtliche Bereiche sind die Gegenstandswerte gesetzlich festgelegt.
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